AGB

Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Danik Wulf / sonophilos  · Record | Mix | Broadcast Engineering 

1

Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen Danik Wulf / sonophilos (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, Live-Sound, Tonaufnahme, Audioproduktion, Mischung, Mastering, technische Beratung sowie damit verbundene Tätigkeiten.

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2

Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Angebots, durch schriftliche oder elektronische Beauftragung oder durch Aufnahme der Tätigkeit durch den Auftragnehmer.

 

3

Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Projektvereinbarung. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden nach dem jeweils gültigen Stunden- oder Tagessatz berechnet.

 

4

Vergütung & Tagessätze

Die Vergütung erfolgt auf Basis eines vereinbarten Tagessatzes, Stundensatzes oder Pauschalhonorars. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sofern nicht anders vereinbart, umfasst ein Arbeitstag bis zu 10 Stunden Arbeitszeit einschließlich Aufbau-, Soundcheck-, Produktions- und Abbauzeiten sowie 1 Stunde Pause.
Arbeitszeiten über 10 Stunden gelten als Überstunden und werden anteilig abgerechnet; jede angefangene Stunde kann berechnet werden. Arbeitszeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr können mit einem Nachtzuschlag belegt werden, sofern projektbedingt erforderlich.

Mindestbuchung

Der Auftragnehmer behält sich eine Mindestbuchung von einem halben Tagessatz pro Einsatztag vor, auch wenn die tatsächliche Arbeitszeit geringer ist. Bei kurzfristigen Einsätzen oder geringem Arbeitsumfang kann der volle Tagessatz berechnet werden.

 

5

Mehrleistungen & Zusatzaufwand

Folgende Leistungen gelten als zusätzlicher Aufwand und werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind:

Zusätzliche Produktions- oder Probentage; zusätzliche Mischungen, Edits oder Masterings; zusätzliche Korrekturschleifen; technische Zusatzanforderungen; kurzfristige Planungsänderungen; Wartezeiten durch Verzögerungen des Auftraggebers

Wartezeiten

Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind – z. B. Verzögerungen im Produktionsablauf, verspäteter Zugang zur Location oder technische Probleme des Veranstalters – gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend berechnet.

 

6

Reisekosten, Spesen & Unterbringung

Reisekosten werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dazu zählen insbesondere:

Bahn-, Flug- oder Mietwagenkosten; PKW-Fahrten mit derzeit 0,40€/km; Transportkosten für technisches Equipment; Park-, Maut- und Fährgebühren; Übernachtungskosten.

Bei mehrtägigen Einsätzen außerhalb des Wohnortes können Verpflegungsmehraufwendungen gemäß den gültigen steuerlichen Pauschalen berechnet werden.

Reisetage & Reisezeit

Reine Reisetage werden mit einem halben Tagessatz berechnet. Überschreitet die tatsächliche Reisezeit 5 Stunden, erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Reisezeit zum vereinbarten Stundensatz. Als Reisezeit gilt die Zeit vom Verlassen des Wohn- oder Arbeitsortes bis zur Ankunft am Zielort (und zurück).

Übernacht- und Nachtreisen

Bei Reisen über Nacht (Nightliner, Nachtzug, Nachtflug o. ä.) gilt der Folgetag als Reisetag und kann entsprechend berechnet werden, sofern eine reguläre Arbeitsleistung am selben Tag nicht möglich ist.

 

7

Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber gemäß § 286 BGB in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen sowie bei längerfristigen Projekten Abschlagsrechnungen zu stellen.

 

8

Nutzungsrechte an Audioaufnahmen

Sämtliche Nutzungsrechte an erstellten Tonaufnahmen, Mischungen, Masterings oder sonstigen Arbeitsergebnissen gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck. Eine darüber hinausgehende oder kommerzielle Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

9

Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und der Höhe nach auf den Wert des jeweiligen Auftrags. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

10

Datensicherung & Datenverlust

Der Auftragnehmer führt während der Projektbearbeitung branchenübliche Datensicherungen durch. Eine Haftung für Datenverlust infolge technischer Defekte, Festplattenausfälle, Softwarefehler, Stromausfälle oder höherer Gewalt ist ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, angelieferte Originaldaten eigenständig zu sichern.

 

11

Archivierung von Projektdaten

Projektdateien, Multitrack-Aufnahmen und sonstige Daten werden nach Abschluss des Projekts in der Regel bis zu 30 Tage archiviert. Eine darüber hinausgehende Archivierung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.

 

12

Haftung für technisches Equipment

Vom Auftragnehmer eingebrachtes technisches Equipment bleibt dessen Eigentum. Der Auftraggeber haftet für Schäden, Verlust oder Diebstahl während der Veranstaltung oder Produktion, sofern diese nicht durch den Auftragnehmer selbst verursacht wurden. Der Auftraggeber hat für geeignete Stromversorgung, sichere Aufbauflächen und angemessene Veranstaltungsbedingungen zu sorgen sowie sicherzustellen, dass alle technischen Anlagen den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

 

13

Outdoor-Veranstaltungen & Wetterrisiko

Bei Veranstaltungen im Freien hat der Auftraggeber geeignete Schutzmaßnahmen für Technik und Personal bereitzustellen, insbesondere Überdachung, Wetterschutz und sichere Stromversorgung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Betrieb technischer Anlagen zu unterbrechen oder einzustellen, wenn Witterungsbedingungen eine Gefährdung darstellen. Der Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen.

 

14

Krankheit & Ersatzregelung

Sollte der Auftragnehmer aufgrund von Krankheit oder unvorhersehbaren Umständen an der Durchführung eines bestätigten Termins gehindert sein, wird er den Auftraggeber unverzüglich informieren und sich um einen geeigneten Ersatztechniker bemühen. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatztechnikers besteht nicht. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

15

Stornierung & Ausfallhonorar

Bei Stornierung eines bestätigten Auftrags durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare:

Bis 7 Tage vor Termin 25 % des vereinbarten Honorars
Bis 48 Stunden vor Termin 50 % des vereinbarten Honorars
Weniger als 48 Stunden vor Termin 100 % des vereinbarten Honorars

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung. Bereits entstandene Kosten (z. B. Reise- oder Mietkosten) sind vollständig zu erstatten.

 

16

Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgeschlossene Projekte zu Referenzzwecken (Portfolio, Website, Social Media) zu nennen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 

17

Materialbereitstellung durch den Auftraggeber

Vom Auftraggeber bereitgestellte Audio-, Video- oder Projektdateien müssen den branchenüblichen technischen Standards entsprechen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Qualitätsprobleme, die auf fehlerhaftes oder unvollständiges Ausgangsmaterial zurückzuführen sind.

 

18

Live-Aufnahmen

Bei Live-Aufnahmen kann aufgrund technischer oder organisatorischer Umstände keine Garantie für eine vollständig fehlerfreie Aufnahme übernommen werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Aufnahmeausfälle, die durch äußere Umstände oder technische Störungen verursacht werden, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

19

Abnahme von Produktionen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Produktionen innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung zu prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen.

 

20

Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.